Allgemeine Geschäftsbedingungen der Vits Technology GmbH
1. GELTUNGSBEREICH
a) Sämtliche Lieferungen und Leistungen (einheitlich 'Leistungen') der Vits Technology GmbH (im folgenden 'Ersteller') erfolgen einheitlich zu den nachfolgend abgedruckten Bedingungen. Abweichende Bedingungen sind nur verbindlich, wenn sie durch den Ersteller ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Sie finden Anwendung gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (Auftraggeber).
b) Der Auftraggeber erklärt sich durch die widerspruchslose Entgegennahme dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit deren ausschließlicher Geltung für die jeweilig vereinbarte Leistung und etwaige Folgegeschäfte einverstanden. Werden für eine bestimmte Leistung von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen getroffen, so gelten die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen nachrangig und ergänzend.
c) Der Geltung abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit auch ausdrücklich für den Fall widersprochen, dass diese dem Ersteller in kaufmännischen Bestätigungsschreiben oder in sonstiger Art und Weise übermittelt werden.
2. ANGEBOT UND AUFTRAG
a) Angebote sind freibleibend. Eine Annahme der Angebote des Erstellers ist nur binnen 60 Tagen möglich.
b) Art und Umfang der Leistungen bestimmen sich nach der schriftlichen Auftragsbestätigung des Erstellers. Für den Fall eines Angebots mit zeitlicher Bindung und dessen fristgemäßer Annahme durch den Auftraggeber ist das Angebot des Erstellers maßgebend. Vertragsschlüsse mündlicher Art oder andere mündliche Vereinbarungen erhalten erst durch schriftliche Bestätigung des Erstellers Verbindlichkeit. Gleiches gilt für etwaige mündliche Nebenabreden. Der Ersteller übernimmt nur Garantien und leistet Gewähr für Beschaffungsrisiken, wenn diese ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Andernfalls handelt es sich hierbei lediglich um Beschreibungen der Beschaffenheit der Leistungen des Erstellers.
c) Auftragsstornierungen müssen schriftlich erfolgen. Im Falle einer Stornierung kann der Ersteller die vereinbarte Vergütung verlangen - abzüglich ersparter Aufwendungen - und unter Anrechnung dessen, was er für anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erworben hat oder zu erwerben böswillig unterlassen hat.
d) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Software und sonstigen Unterlagen behält sich der Ersteller Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für schriftliche Unterlagen, die als 'vertraulich' bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Erstellers.
3. PREISE
a) Alle Preise verstehen sich, sofern nicht anders vereinbart, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Sie gelten ab Lager oder Werk, einschließlich Verladung, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung.
b) Die Zahlung hat sofort zu erfolgen (Rechnungsdatum). Andere Zahlungsbedingungen (z.B. Gewährung von Skonto) bedürfen einer schriftlichen Zustimmung des Erstellers. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist der Ersteller berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches p.a. zu fordern. Falls der Ersteller in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist er berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, nachzuweisen, dass dem Ersteller als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
c) Die Zahlung per Wechsel oder Scheck erfolgt erfüllungshalber. Diskontspesen etc. gehen zu Lasten des Auftraggebers. Eine Aufrechnung des Auftraggebers mit etwaigen Gegen¬ansprüchen ist nur möglich, wenn diese Gegenansprüche vom Ersteller schriftlich anerkannt worden, diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Gleiches gilt hinsichtlich eines etwaigen Zurückbehaltungsrechts des Auftraggebers.
d) Befindet sich der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder bestehen Umstände, die auf eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse beziehungsweise seiner Kreditwürdigkeit schließen lassen, ist der Ersteller nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Stellung von banküblichen Sicherheiten durchzuführen oder vom Vertrag zurückzutreten und im Falle des Zahlungsverzugs Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
e) Erhöht der Ersteller in der Zeit zwischen Bestellung und Abruf der Leistung seine Preise allgemein, so ist er berechtigt, auch die vereinbarten Preise in gleicher Weise zu erhöhen. Die gesetzliche Umsatzsteuer, die in den Preisen nicht ein¬geschlossen ist, wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
4. LIEFERUNG UND LEISTUNGEN
a) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes ergibt, sind alle Lieferungen 'ab Werk' vereinbart. Der Liefertermin versteht sich ab Werk abgehend. Lieferfristen gelten nur annähernd, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden. Eine Einhaltung von Lieferfristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Auftraggebers sowie die Klärung aller technischen und kaufmännischen Fragen zwischen den Vertragsparteien voraus. Hat der Auftraggeber Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben zu beschaffen oder eine Anzahlung zu leisten, so beginnt die Lieferfrist erst nach Erfüllung dieser Verpflichtungen. Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Leistungen das Werk des Erstellers verlassen haben oder die Leistungsbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt worden ist.
b) Eine angemessene Verlängerung von Lieferfristen tritt ebenfalls bei Ereignissen ein, die außerhalb des Einflussbereiches des Erstellers liegen, wie etwa Streiks, Arbeitskämpfe, Aus¬sperrungen und ähnliches, und zwar unabhängig davon, ob diese unmittelbar beim Ersteller oder dessen Lieferanten eintreten. Die Einhaltung der Lieferfrist steht weiterhin unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Ersteller sobald als möglich mit.
c) Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, besteht die Berechtigung zur Vornahme von Teilleistungen, soweit diese für den Auftraggeber zumutbar sind. Der Auftraggeber ist insoweit zur Annahme bzw. Abnahme verpflichtet.
d) Eine Montagefrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Montage zur Abnahme durch den Auftraggeber, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist. Verzögert sich die Montage durch Maßnahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie den Eintritt von Umständen, die vom Ersteller nicht verschuldet sind oder solche Umstände, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Montage von erheblichem Einfluss sind, tritt eine angemessene Verlängerung der Montagefrist ein; dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem der Ersteller in Verzug geraten ist. Setzt der Auftraggeber dem Ersteller - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - nach Fälligkeit eine ange¬messene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche wegen Verzuges bestimmen sich ausschließlich nach Ziffer 7. a) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
5. GEFAHRTRAGUNG
a) Spätestens mit der Absendung des Leistungsgegenstandes an den Auftraggeber geht die Preisgefahr auf den Auftraggeber über und zwar unabhängig davon, ob der Ersteller zusätzliche Leistungen, wie etwa Versandkosten übernommen hat. Auf Wunsch des Auftraggebers kann auf dessen Kosten eine Transportversicherung für die jeweilige Sendung abge¬schlossen werden.
b) Abweichend von der Bestimmung zu a) geht die Preisgefahr bereits mit dem Zeitpunkt der Mitteilung der Lieferbereitschaft auf den Auftraggeber über, wenn sich die Leistung aufgrund von Umständen verzögert, die der Auftraggeber zu vertreten hat. Auch insoweit kann auf Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers eine entsprechende Versicherung abge¬schlossen werden, die dieses Risiko abdeckt.
c) Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für die Gefahrtragung maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach Meldung des Erstellers über die Abnahmebereitschaft, durchgeführt werden. Der Auftraggeber darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Ersteller gesetzten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
6. EIGENTUMSVORBEHALT
a) Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises oder des Werklohnes sowie bis zur Bezahlung aller vergangenen und zukünftigen Lieferungen innerhalb der Geschäftsverbindungen - einschließlich aller Nebenforderungen - bleibt die gelieferte Ware Eigentum des Erstellers. Dies gilt auch dann, wenn der Preis für bestimmte vom Auftraggeber bezeichnete Warenlieferungen bezahlt worden ist.
b) Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung des Erstellers.
c) Die Veräußerung der Ware ist dem Auftraggeber im regelmäßigen Geschäftsgang gestattet (also nicht z.B. Sicherungsübereignung, Verpfändung, en-bloc-Veräußerung oder Ausverkäufe) und nur, so lange er sich nicht mit seinen Vertrags¬pflichten in Verzug befindet.
d) Im Fall der Veräußerung tritt der Auftraggeber hiermit unwiderruflich die ihm aus der Veräußerung, Be- oder Verarbeitung oder einem sonstigen Rechtsgrund zustehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, sowie einen Anspruch auf Herausgabe aufgrund vorbehaltenen Eigentums schon jetzt sicherungshalber an den Ersteller ab. Abgetreten werden ferner Versicherungsansprüche aus Beschädigung, Verlust oder Diebstahl. Der Ersteller nimmt die Abtretung hiermit an. e) Beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware, die mit Ware ver¬arbeitet oder verbunden worden ist, die nicht vom Ersteller stammt, wird die Forderung des Bestellers an den Ersteller im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Ware abgetreten. Weiterhin steht dem Ersteller das Eigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Waren. Der Ersteller gilt als Hersteller nach § 950 BGB. Für die neue Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware. f) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Ersteller unverzüglich schriftlich zu benach¬richtigen, damit dieser die Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den dem Ersteller entstandenen Ausfall. g) Verwendet der Auftraggeber die vom Ersteller gelieferten Waren aufgrund eines Werkvertrages, so tritt er hiermit seine Werklohnforderung gegen seinen Auftraggeber in Höhe der noch bestehenden Forderung an den Ersteller ab, der die Abtretung hiermit annimmt. Diese Abtretung soll auch dann gelten, wenn die Vorbehaltsware vorher durch den Auftraggeber be- oder verarbeitet worden ist oder wenn sie an mehrere Besteller veräußert wird. h) Im Falle des Verzuges oder bei Vorliegen der Voraussetzungen vorzeitiger Fälligkeit ist der Ersteller berechtigt, die Ermächtigung zum Einzug von Forderungen zu widerrufen und deren Abtretung offen zu legen. i) Der Ersteller verpflichtet sich, die vorstehend bezeichneten Sicherungen - nach seiner Wahl - freizugeben, wenn deren Wert die zu sichernde Forderung nachhaltig um 10 % übersteigt. j) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, ins¬besondere bei Zahlungsverzug, ist der Ersteller berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. Der Ersteller ist berechtigt, den jeweiligen Standort zu betreten. Hierfür leistet der Auftraggeber ausdrücklich Gewähr. Die Rücknahme der Ware bedeutet keinen Rücktritt vom Vertrag, es sei denn dies wird ausdrücklich schriftlich erklärt. Im Falle der Rücknahme kann der Ersteller Gutschriften in Höhe des in der Zwischenzeit verminderten Warenwerts (Veralterung) auf die Gesamtforderung erteilen. k) Der Ersteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Auftraggebers gegen Diebstahl, Bruch, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Auftraggeber selbst solche Versicherungen nachweislich unterhält.
7. GEWÄHRLEISTUNG
a) Für die Gewährleistung des Erstellers gelten - soweit nichts Anderes vereinbart ist oder sich aus den nachfolgen Vorschriften nichts Gegenteiliges ergibt - die allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches. Der Ersteller gewährleistet, dass die Leistungen ausdrücklich vereinbarte Beschaffensmerkmale haben. Soweit keine Beschaffenheit vereinbart ist, ergibt sich die Leistung für die vertraglich vorausgesetzte beziehungsweise die gewöhnliche Verwendung, die bei Lieferungen und Leistungen dieser Art üblich ist und die der Auftraggeber bei Lieferungen und Leistungen dieser Art erwarten kann. Weiterhin wird gewährleistet, dass dem Übergang der vereinbarten Befugnisse auf den Auftraggeber keine Rechte Dritter entgegenstehen. Der Ersteller haftet hingegen nicht für seine öffentlichen Äußerungen oder die eines von ihm abweichenden Herstellers, wenn und soweit der Auftraggeber nicht nachweisen kann, dass die Aussage für eine Bestellentscheidung mit maßgeblich war, der Ersteller die Äußerung nicht kannte oder nicht kennen musste oder die Aussage zum Zeitpunkt der Bestellentscheidung berechtigt war. Weiterhin haftet der Ersteller nicht für unerhebliche Mängel, welche den Wert oder die Tauglichkeit der Leistungen nur geringfügig mindern. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Fehler von selbst verschwindet oder seitens des Auftraggebers mit einem lediglich geringen Aufwand beseitigt werden kann. Nimmt der Auftraggeber oder Dritte ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Erstellers Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vor, so hat der Ersteller für die hieraus entstehenden nachteiligen Folgen nicht einzustehen. Ebenfalls wird keine Gewähr für ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage beziehungsweise Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte übernommen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zwar für unverhältnismäßig große Schäden, wobei der Ersteller sofort zu verständigen ist, oder wenn der Ersteller eine ihm gesetzte, angemessene Frist zur Mängelbeseitigung hat verstreichen lassen, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Ersteller Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
b) Für Mängel in der Leistung haftet der Ersteller unbeschadet der Regelung zu Buchstabe f) dieser Bestimmung in der Weise, dass die Leistung nach seiner Wahl nachgebessert oder ersetzt wird, die sich innerhalb von zwölf Monaten nach Ablieferung beziehungsweise Abnahme infolge eines nachweislich vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes als in ihrer Brauch¬barkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellt. Die Feststellung solcher Mängel ist unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Einer Abnahme steht die bestimmungsgemäße Inbetriebnahme gleich.
c) Der Ersteller verpflichtet sich, den Auftraggeber bei der Fehlersuche zu unterstützen. Die dabei entstehenden Kosten hat der Auftraggeber zu tragen, soweit der Fehler nicht nachweisbar dem Ersteller zuzuordnen ist. Die entsprechenden Dienstleistungen werden gemäß der jeweils gültigen Preis- und Konditionenliste gesondert vergütet.
d) Eine Nachbesserung ist dann erfolgreich, wenn der Fehler beseitigt wurde oder wenn der Ersteller zumutbare Möglichkeiten aufgezeigt hat, die Auswirkungen des Fehlers zu minimieren und damit auf ein mit dem Verwendungszweck zu vereinbarendes Maß zu beschränken. Der Auftraggeber hat die zur Vornahme aller notwendig erscheinenden Ersatzlieferungen und Nachbesserungen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist der Ersteller von der Haftung für die daraus resultierenden Folgen befreit. Von den durch die Nachbesserung beziehungsweise Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt der Ersteller für den Fall, dass sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt, die Kosten des Ersatzstückes ausschließlich des Versandes, Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung von Monteuren. Schadensersatz- sowie Aufwendungsersatzansprüche bleiben hiervon unberührt, soweit sie nicht gemäß Ziffer 8. dieser Vereinbarung ausgeschlossen sind.
e) Alle Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln verjähren in allen Fällen vom Zeitpunkt der Ablieferung des Liefergegenstandes beziehungsweise - soweit vertraglich vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben - der Abnahme in zwölf Monaten. Hiervon unberührt bleibt die Verjährung für Mängel eines Bauwerkes oder Baumaterialien sowie für Mängel, welche zu Verletzungen von Körper, Leben oder Gesundheit führen, sowie solcher Mängel, deren Vorliegen der Ersteller arglistig verschwiegen oder für deren Abwesenheit er eine Garantie übernommen hat.
f) Schlägt eine Nachbesserung endgültig fehl, so kann der Auftraggeber unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten, die Vergütung mindern oder ein bestehendes Dauerschuldverhältnis kündigen. Die dem Auftraggeber etwaig zustehenden Gewährleistungsansprüche verjähren in zwölf Monaten ab Beginn der gesetzlichen Gewährleistungsfrist gemäß § 438 Absatz 2 BGB.
g) Weitere vertragliche und außervertragliche Ansprüche des Auftraggebers sind unbeschadet der Bestimmung gemäß Ziffer 8. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen. h) Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird dem Ersteller von dem Besteller in jedem Fall die Möglichkeit eingeräumt, auf Kosten dem Besteller das Recht zum weiteren Gebrauch zu verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Erst wenn dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich sein sollte, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Ersteller ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus kann der Ersteller den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen, wenn er sich für die Möglichkeit der Nachbesserung entscheidet. Die in Abschnitt 7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Verpflichtungen des Erstellers sind vorbehaltlich der Bestimmungen zu Ziffer 8 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn - der Besteller den Ersteller unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet, - der Besteller den Ersteller in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Ersteller die Durchführung der Modifizierungs¬maßnahmen gemäß Buchstabe
h) ermöglicht, - dem Ersteller alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelung vorbehalten bleiben, - der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und - die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat. Darüber hinaus gehen Besteller und Ersteller die wechselseitige Verpflichtung ein, die Rechte Dritter, insbesondere Patente, Gebrauchsmuster, Marken-, sowie sonstige Schutz und Urheberrechte nicht zu verletzen. Der Ersteller gewährleistet insoweit die Mängelfreiheit der veräußerten Vorrichtung, der Besteller steht seinerseits dafür ein, dass jegliche Beistellmittel frei von Rechten Dritter sind und nicht in deren Schutzrechte eingreifen. Der Besteller verpflichtet sich weiter, die bestellte Ware nur zu dem vertraglich vereinbarten Zweck zu verwenden. Eine darüber hinausgehende vertragswidrige Verwendung führt zum vollständigen Ausschluss jeglicher Ansprüche des Bestellers gegenüber dem Ersteller. Der Ersteller übernimmt im Hinblick auf Schutzrechte Dritter und darüber hinaus keine Gewähr für solche Produkte, Hilfsmittel und sonstige Gegenstände, derer sich der Besteller zum Betrieb des Produktes bedient und die nicht Teil des Vertrages sind. Der Besteller sichert zu, sich über möglicherweise entgegenstehende Rechte Dritter in eigener Verantwortung zu informieren. Wird die Kaufsache oder die Werkleistung nach einer vom Besteller gewünschten besonderen Ausführung erbracht, so steht der Besteller dafür ein, wenn durch diese verlangte Sonderausrüstung Rechte Dritter verletzt werden. Insoweit stellt der Besteller den Ersteller von allen Ansprüchen der Rechtsinhaber frei.
8. HAFTUNG
a) Schadensersatzansprüche aus Vertrag, vertragsähnlichen Beziehungen und aus unerlaubten Handlungen, die auf ein Verhalten von Mitarbeitern, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des Erstellers beruhen, sind nur in folgendem Umfang gegeben: - bei Vorsatz, in voller Höhe; - bei grober Fahrlässigkeit und beim Fehlen einer Beschaffenheit, für die der Ersteller eine Garantie übernommen hat, nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht oder die Garantie verhindert werden soll; - in anderen Fällen, nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets beschränkt auf 1.000.000,00 € pro Schadensfall, insgesamt höchstens 5.000.000,00 € aus dem Vertrag; - darüber hinaus, soweit der Ersteller gegen die auftretenden Schäden versichert ist, im Rahmen der Versicherungsdeckung und aufschiebend bedingt durch die Versicherungszahlung. Wünscht der Auftraggeber weitergehenden Versicherungsschutz, so bleibt den Parteien eine individuelle Absprache vorbehalten.
b) Die Haftungsbegrenzung gemäß Buchstabe a) dieser Bestimmung gilt nicht bei der Haftung für Personenschäden und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
c) Der Ersteller behält sich vor, den Ersatzanspruch um das Mitverschulden des Auftraggebers zu kürzen (§ 254 BGB).
d) Für alle Ansprüche gegen den Ersteller auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr. Dies gilt nicht bei vorsätzlichem Verhalten oder im Fall von Personenschäden. Bezüglich Beginn und Dauer der Verjährungsfrist gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
e) Kann der Liefergegenstand aufgrund des Verschuldens des Erstellers vom Auftraggeber infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach dem Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderer vertraglicher Nebenpflichten nicht vertragsgemäß verwendet werden, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Bestimmungen zu Ziffer 7. und 8. f) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorstehenden Absätzen a) bis c) ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches aus¬geschlossen.
9. ALLGEMEINES
a) Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche aus dem Vertragsverhältnis hervorgehenden Verpflichtungen und Streitigkeiten ist D - 40764 Langenfeld. Der Ersteller ist jedoch berechtigt, nach seiner Wahl den Auftraggeber auch an dessen Sitz gerichtlich in Anspruch zu nehmen.
b) Für sämtliche vertraglichen Vereinbarungen und für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Ersteller und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. UN-Kaufrecht ist nicht anwendbar.
c) Durch eine Änderung oder eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen wird die Gültigkeit der übrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berührt. Im Fall der Unwirksamkeit einer Bestimmung ist der Auftraggeber verpflichtet, sich mit dem Ersteller über eine wirksame Regelung zu einigen, die der unwirksamen Bestimmung in rechtlich zulässiger Weise wirtschaftlich am nächsten kommt.
Langenfeld, März 2010 Vits Technology GmbH
ARTIKEL 1 - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1.1 Diese Allgemeinen Bedingungen legen den Umfang von Lieferungen und/oder Leistungen fest (nachstehend als „Lieferungen“ bezeichnet) und sind gemeinsam mit den besonderen Bedingungen der Bestellung anzuwenden. Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesen Allgemeinen Bedingungen und etwaigen zwischen den Parteien vereinbarten besonderen Bedingungen sind die besonderen Bedingungen maßgeblich. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers finden nur Anwendung, wenn sie vom Lieferanten oder Dienstleister (nachstehend als „Lieferant“ bezeichnet) ausdrücklich an¬genommen wurden. In der Bestellung des Käufers enthaltene Bedingungen, die die Bedingungen des Lieferanten ergänzen oder von ihnen abweichen, binden den Lieferanten nicht, sofern er diesen Bedingungen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Falls der Lieferant die Bestellung des Käufers oder die Bestätigung der Auftragsbestätigung des Lieferanten durch den Käufer ohne umgehende Einwände gegen die dort enthaltenen Bedingungen annimmt, stellt dies keine Annahme der dort enthaltenen Bedingungen seitens des Lieferanten dar.
1.2 Etwaige Fragen im Zusammenhang mit dem Vertrag, die durch die im Vertrag enthaltenen Bedingungen (d.h. durch die Allgemeinen Bedingungen und etwaige zwischen den Parteien vereinbarten besonderen Bedingungen) nicht ausdrücklich oder stillschweigend geregelt werden, unterliegen folgenden Bestimmungen: - dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG) und - für Fragen, die im CISG nicht geregelt werden, dem materiellen Recht der Schweiz.
1.3 Eine Bezugnahme auf Handelsbedingungen (beispielsweise EXW, FOB etc.) gilt als Bezugnahme auf die entsprechende Bedingung der von der Internationalen Handelskammer (International Chamber of Commerce) herausgegebenen INCOTERMS.
1.4 Falls eine oder mehrere dieser Allgemeinen Bedingungen ungültig sind oder ungültig werden, bleibt die Gültigkeit und Anwendbarkeit der anderen Bedingungen hiervon unberührt.
ARTIKEL 2 - EIGENSCHAFTEN DER LIEFERUNGEN
2.1 Es wird vereinbart, dass alle Informationen hinsichtlich der Lieferungen und ihrer Verwendung, wie beispielsweise Gewicht, Umfang, Kapazitäten, Preise, Farben und sonstige Angaben in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Werbeanzeigen, Illustrationen oder Preislisten des Lieferanten nicht als Vertragsbedingungen wirksam werden, sofern im Vertrag nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.
2.2 Soweit vereinbart, übermittelt der Lieferant die erforderlichen Informationen und Zeichnungen, damit der Käufer die Lieferungen aufstellen, in Betrieb nehmen, betreiben und instandhalten kann. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, Fertigungszeichnungen für die Lieferungen oder Ersatzteile zur Verfügung zu stellen.
2.3 Sofern nicht anderweitig vereinbart, erwirbt der Käufer keine Eigentumsrechte an Software, Zeichnungen, technischen Informationen etc. (nachstehend als „Dokumentation“ bezeichnet), die ihm eventuell zur Verfügung gestellt wurden. Der Lieferant bleibt ferner alleiniger Inhaber etwaiger geistiger oder gewerblicher Schutzrechte an den Lieferungen. Ohne die Einwilligung des Lieferanten wird die Dokumentation nicht für Dritte zugänglich gemacht.
ARTIKEL 3 - PRÜFUNG DER WARE VOR DEM VERSAND
3.1 Falls die Parteien vereinbart haben, dass der Käufer zur Prüfung der Lieferungen vor dem Versand berechtigt ist, muss der Lieferant den Käufer vor dem Versand mit angemessener Ankündigungsfrist davon in Kenntnis setzen, dass die Ware am vereinbarten Ort zur Prüfung bereitsteht.
3.2 Sofern nicht anderweitig vereinbart, erfolgt diese Prüfung im Einklang mit der im Herstellungsland in dem jeweiligen Industriezweig üblichen Praxis während der üblichen Arbeits¬stunden am Herstellungsort.
3.3 Falls der Käufer bei diesen Prüfungen nicht anwesend ist oder nicht vertreten wird, wird ihm ein als zutreffend geltender Prüfungsbericht zugesandt.
3.4 Der Käufer trägt alle im Zusammenhang mit den genannten Prüfungen anfallenden Reise- und Aufenthaltskosten seiner Vertreter.
ARTIKEL 4 - PREISE
4.1 Vor der Annahme einer Bestellung des Käufers durch den Lieferanten können die Preise geändert werden.
4.2 Sofern nicht schriftlich anderweitig vereinbart, verstehen sich die Preise ohne Mehrwertsteuer.
4.3 Sofern nicht anderweitig vereinbart, gelten die Preise für Lieferung ab Werk gemäß INCOTERMS 2000 und enthalten alle Kosten, die gemäß des Vertrages zu Lasten des Lieferanten gehen. Falls der Lieferant jedoch Kosten trägt, die gemäß des Vertrages zu Lasten des Käufers gehen (z.B. für Beförderung oder Versicherung über die vereinbarte Bedingung der INCOTERMS hinaus), gelten diese Kosten nicht als im Preis enthalten und sind vom Käufer zu erstatten.
4.4 Falls der Lieferant auch für die Montage oder Aufstellung ver¬antwortlich ist, zahlt der Käufer, sofern nicht anderweitig verein¬bart, das vereinbarte Entgelt und trägt etwaige erforderliche Nebenkosten, z.B. Reisekosten, Kosten für die Beförderung von Werkzeugen, Ausrüstung und persönlichem Gepäck sowie Aufwandsentschädigungen.
ARTIKEL 5 - ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
5.1 Sofern zwischen den Parteien nicht schriftlich anderweitig vereinbart, erfolgt die Zahlung des Vertragspreises durch den Käufer an den Lieferanten auf folgende Weise: - 1/3 des Vertragspreises wird binnen 15 (in Worten: fünfzehn) Tagen ab der Bestätigung der Bestellung durch den Lieferanten beziehungsweise ab dem Tag der Unter¬zeichnung des Vertrags durch beide Parteien gezahlt, - 2/3 des Vertragspreises werden per unwiderruflichem Akkreditiv, ausgestellt von einer renommierten Bank zugunsten des Lieferanten, gezahlt, wobei dieses Akkreditiv den 'Uniform Customs and Practice for Documentary Credits (UCP 500)' (Einheitliche Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive) unterliegt. Das Akkreditiv wird binnen 30 (in Worten: dreißig) Tagen nach dem Datum der Bestellung oder der Unterzeichnung des Vertrages eröffnet, und es ist über die gesamte Lieferfrist zuzüglich 30 (in Worten: dreißig) Tagen gültig. Sofern nicht anderweitig vereinbart, ist das Dokumentenakkreditiv bei Sicht gegen Vorlage der Versandpapiere des Spediteurs oder anderer Versandpapiere zahlbar, wie sie in den besonderen Bestellungsbedingungen (abhängig von der anwendbaren Bedingung der INCOTERMS) vereinbart wurden, und es lässt Teillieferungen und Umladungen zu.
5.2 Falls eine Partei einen Geldbetrag nicht bei Fälligkeit zahlt, hat die andere Partei Anspruch auf die Forderung von Zinsen auf diesen Betrag vom Zeitpunkt der Fälligkeit bis zur Zahlung. Sofern nicht anderweitig vereinbart, liegt der Zinssatz 2% (in Worten: zwei Prozent) über dem durchschnittlichen Zinssatz der Banken für kurzfristige Ausleihungen an erste Adressen, der am Zahlungsort für die Zahlungswährung maßgeblich ist, sofern am Zahlungsort ein solcher Zinssatz nicht existiert, wird der ent¬sprechende Zinssatz im Staat der Zahlungswährung heran¬gezogen.
5.3 Ungeachtet der eingesetzten Zahlungsweise gilt die Zahlung erst dann als getätigt, wenn der entsprechende Betrag auf dem in den besonderen Bedingungen angegebenen Konto des Lieferanten vollständig und unwiderruflich gutgeschrieben wurde.
5.4 Der Käufer hält fällige Zahlungen nicht aufgrund etwaiger vom Lieferanten nicht anerkannter Gegenansprüche zurück, und er rechnet entsprechende Gegenansprüche nicht gegen fällige Zahlungen auf.
5.5 Im Falle des Zahlungsverzugs kann der Lieferant nach schrift¬licher Benachrichtigung des Käufers seine Erfüllung des Vertrags bis zum Eingang der Zahlung aussetzen. Falls der Käufer den fälligen Betrag nicht zahlt, obwohl er vom Lieferanten gemahnt wurde und ihm eine letzte Frist für die Zahlung gesetzt wurde, kann der Lieferant den Vertrag schriftlich kündigen und Ersatz des ihm entstandenen Schadens fordern.
ARTIKEL 6 - EIGENTUMSVORBEHALT
Zu den Lieferungen gehörende Gegenstände („vorbehaltene Ware“) bleiben bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentum des Lieferanten. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts kann der Käufer die vorbehaltene Ware nicht verpfänden oder als Sicherheit verwenden. Der Käufer unterstützt den Lieferanten auf dessen Verlangen bei der Ergreifung aller Maßnahmen, die zum Schutz des Eigentums des Lieferanten an den Produkten in dem jeweiligen Land erforderlich sein können. Ferner setzt der Käufer den Lieferanten von einer etwaigen Beschlagnahme oder sonstigen Eingriffshandlungen Dritter in Kenntnis. Der Eigentumsvorbehalt lässt den Eigentumsübergang gemäß der anwendbaren Bedingung der INCOTERMS unberührt.
ARTIKEL 7 - ZEIT DER LIEFERUNG UND ÜBERGABE VON DOKUMENTEN
Sofern nicht anderweitig vereinbart, erfolgen alle Lieferungen und Transporte ab Werk („Ex Works", EXW). Der Lieferant übermittelt (gegebenenfalls) die in der anwend¬baren Bestimmung der INCOTERMS genannten Dokumente.
ARTIKEL 8 - ZEIT DER LIEFERUNG, VERZUG UND RECHTS¬BEHELFE
8.1 Die Lieferfristen können nur eingehalten werden, falls alle vom Käufer zu übermittelnden Dokumente, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere im Bezug auf Pläne, fristgerecht eingehen und falls die vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Pflichten des Käufers erfüllt werden. Sofern diese Bedingungen nicht fristgerecht erfüllt werden, werden die Lieferfristen entsprechend verlängert; dies gilt nicht, wenn der Lieferant für die Verzögerung verantwortlich ist.
8.2 Falls die Parteien keinen Liefertermin, sondern eine Lieferfrist vereinbart haben, an deren Ende die Lieferung zu erfolgen hat, berechnet sich die genannte Frist ab dem Datum, an dem der Kaufvertrag gemäß den besonderen Bedingungen für das Inkrafttreten des Vertrags in Kraft tritt.
8.3 Falls der Lieferant voraussieht, dass er einen Liefertermin nicht einhalten kann, setzt er den Käufer unter Angabe der Gründe und, sofern möglich, des Zeitpunkts, an dem die Lieferung voraussichtlich erfolgen wird, entsprechend in Kenntnis. Falls der Lieferverzug durch höhere Gewalt gemäß Artikel 12 oder durch ein Tun oder Unterlassen des Käufers oder einen sonstigen nicht vom Lieferanten zu vertretenen Umstand verursacht wird, verlängert sich die Lieferfrist um einen entsprechenden Zeitraum, wobei alle relevanten Umstände zu berücksichtigen sind. Diese Bestimmung gilt ungeachtet der Tatsache, ob die Ursache für den Verzug vor oder nach dem vereinbarten Liefertermin eintritt.
8.4 Falls im Zusammenhang mit einem Produkt ein vom Lieferanten zu vertretener Lieferverzug eintritt, kann der Käufer für jede vollendete Verzugswoche eine pauschalierte Verzugsentschädigung von 0,5 % (in Worten: null Komma fünf Prozent) (oder einen anderen vereinbarten Prozentsatz) des Kaufpreises des einem Verzug unterliegenden Produkts fordern; hierbei gilt die Voraussetzung, dass der Käufer den Lieferanten binnen 15 (in Worten: fünfzehn) Tagen ab dem vorgesehenen Lieferdatum von der Forderung der pauschalierten Verzugsentschädigung in Kenntnis setzt. Falls der Käufer den Lieferanten später als 15 (in Worten: fünfzehn) Tage nach dem vorgesehenen Lieferdatum entsprechend in Kenntnis setzt, berechnet sich die pauschalierte Verzugsentschädigung ab dem Datum, an dem der Lieferant die Benachrichtigung des Käufers erhält. Die pauschalierte Verzugsentschädigung liegt nicht über 5 % (in Worten: fünf Prozent) des Kaufpreises des Produkts, das dem Verzug unterliegt, oder über einem anderen vereinbarten Höchstbetrag.
8.5 Falls der Lieferant das Produkt aus von ihm zu vertretenen Gründen an dem Datum, an dem der Käufer gemäß Artikel 8.4 Anspruch auf den Höchstbetrag an pauschalierter Verzugsentschädigung erworben hat, noch nicht geliefert oder die Dienstleistung noch nicht erbracht hat, kann der Käufer schriftlich eine letzte angemessene Frist für die Lieferung setzen, die mindestens 14 (in Worten: vierzehn) Tage zu betragen hat. Falls der Lieferant die Lieferungen nicht in dieser letzten Frist liefert und die Nichtlieferung nicht auf nicht vom Lieferanten zu vertretene Umstände zurückzuführen ist, kann der Käufer den Vertrag für den Teil der Produkte, der infolge der Nichtlieferung des Lieferanten nicht mehr wie von den Parteien beabsichtigt verwendet werden kann, durch schriftliche Benachrichtigung des Lieferanten kündigen.
8.6 Falls der Käufer den Vertrag gemäß Artikel 8.5 kündigt, hat er Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm über die pauschalierte Verzugsentschädigung hinaus durch den Verzug des Lieferanten entstanden ist. Der insgesamt gemäß Artikel 8.5 zu zahlende Schadenersatz, einschließlich der pauschalierten Verzugsentschädigung, liegt jedoch bei höchstens 15 % (in Worten: fünfzehn Prozent) des Teils des Kaufpreises, der sich auf den Teil der Produkte bezieht, für die der Vertrag gekündigt wurde.
8.7 Die pauschalierte Verzugsentschädigung gemäß Artikel 8.4 und die Kündigung des Vertrags mit Schadenersatzzahlung gemäß Artikel 8.6 sind die alleinigen Rechtsbehelfe, die dem Käufer im Falle eines Lieferverzugs oder einer Nichtlieferung zur Verfügung stehen.
8.8 Falls der Käufer voraussieht, dass er die Lieferungen am Liefertermin nicht annehmen kann, setzt er den Lieferanten unter Angabe der Gründe und, sofern möglich, des Zeitpunkts, an dem er die Lieferungen annehmen kann, unverzüglich entsprechend in Kenntnis. Falls der Käufer die Lieferungen am Liefertermin nicht annimmt, zahlt er dennoch den bei Lieferung fällig werdenden Teil des Kaufpreises, als wäre die Lieferung erfolgt. Der Lieferant veranlasst auf Gefahr und Kosten des Käufers die Lagerung der Produkte.
8.9 Sofern der Annahmeverzug des Käufers nicht auf einem in Artikel 12.1 beschriebenen Umstand beruht (höhere Gewalt), kann der Lieferant den Käufer schriftlich auffordern, Lieferungen innerhalb einer letzten angemessenen Frist anzunehmen. Falls der Käufer aus einem vom Lieferanten nicht zu vertretenen Umstand die Lieferungen nicht innerhalb der vorgenannten Frist annimmt, kann der Lieferant den Vertrag ganz oder teilweise schriftlich kündigen. In diesem Fall hat der Lieferant Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises und auf Ersatz des Schadens, der ihm durch den Verzug des Käufers entstanden ist.
ARTIKEL 9 - MONTAGE UND AUFSTELLUNG
Sofern nicht schriftlich anderweitig vereinbart, unterliegt die Montage/Aufstellung folgenden Bedingungen: 9.1 Der Käufer stellt auf eigene Kosten rechtzeitig folgende Leistungen oder Gegenstände bereit: a. alle nicht zum Lieferumfang des Lieferanten gehörenden Erdbau- und Bauarbeiten sowie sonstige Nebenarbeiten, einschließlich des erforderlichen gelernten und ungelernten Personals, der Baumaterialien und Werkzeuge, b. die zur Montage und Inbetriebnahme benötigte Ausrüstung und Materialien, wie Gerüste, Hebegeräte und sonstige Geräte sowie Brenn- und Schmierstoffe, c. Strom und Wasser am Verwendungsort, einschließlich Verbindungen, Heizung und Beleuchtung, d. unmittelbar am Bauplatz geeignete trockene und ver¬schließbare Räume von ausreichender Größe für die Lagerung von Maschinenteilen, Geräten, Materialien, Werkzeugen etc. sowie angemessene Arbeits- und Ruhe¬räume für das Montagepersonal, einschließlich sanitärer Anlagen, wie sie unter den entsprechenden Umständen angemessen sind. Ferner ergreift der Käufer auf dem Bauplatz alle Maßnahmen zum Schutz des Eigentums des Lieferanten und des Montagepersonals, die er auch zum Schutz seines eigenen Eigentums ergreifen würde, e. Schutzkleidung und Schutzausrüstung, die aufgrund der besonderen am Bauplatz herrschenden Bedingungen benötigt werden.
9.2 Vor Beginn der Montagearbeiten übermittelt der Käufer unaufgefordert alle Informationen, die zur Auffindung von verdeckten Strom-, Gas- oder Wasserleitungen oder ähnlichen Installationen erforderlich sind, sowie die erforderlichen Baudaten.
9.3 Vor der Montage oder Aufstellung müssen die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Materialien und Ausrüstung am Ort der Montage/Aufstellung zur Verfügung stehen, und etwaige vorbereitende Arbeiten müssen so weit fortgeschritten sein, dass die Montage/Aufstellung wie vereinbart begonnen und ohne Unterbrechung fortgesetzt werden kann. Zufahrtsstraßen und der Ort der Montage/Aufstellung müssen eben und frei¬geräumt sein.
9.4 Falls die Montage, Aufstellung oder Inbetriebnahme aus vom Lieferanten nicht zu vertretenen Gründen verzögert wird, trägt der Käufer die durch Stillstandszeiten in angemessener Höhe anfallenden Kosten sowie etwaige zusätzliche Reisekosten des Lieferanten oder Montagepersonals.
9.5 Der Käufer bescheinigt dem Lieferanten wöchentlich die Arbeitsstunden des Montagepersonals, und der Käufer teilt dem Lieferanten unverzüglich schriftlich mit, wenn die Montage, Aufstellung oder Inbetriebnahme abgeschlossen wurde.
9.6 Falls der Lieferant nach der Fertigstellung eine Abnahme der Lieferungen fordert, kommt der Käufer dieser Forderung binnen zwei Wochen nach. Erfüllt der Käufer diese Forderung nicht, gelten die Lieferungen als abgenommen. Ebenso gelten die Lieferungen als abgenommen, wenn sie nach Ablauf einer etwaigen vereinbarten Testphase in Gebrauch genommen werden.
ARTIKEL 10 - HAFTUNG FÜR NICHT VERTRAGSGEMÄSSE LIEFERUNGEN
10.1 Der Käufer prüft die Lieferungen nach ihrer Ankunft am Bestimmungsort so schnell wie möglich und setzt den Liefe¬ranten binnen 10 (in Worten: zehn) Tagen nach Feststellung einer Vertragswidrigkeit oder eines Mangels, oder nachdem er diese hätte feststellen müssen, schriftlich von den Mängeln oder der Vertragswidrigkeit in Kenntnis. Sofern nicht anderweitig vereinbart, ist die Haftung des Lieferanten für nicht vertragsgemäße Lieferungen oder für Mängel aufgrund von Konstruktionsfehlern, Material- oder Ausführungsfehlern auf den Zeitraum von 12 (in Worten: zwölf) Monaten ab dem Lieferdatum beschränkt. Der Käufer setzt den Lieferanten ohne unangemessene Verzögerung von einem festgestellten Mangel in Kenntnis. Diese Benachrichtigung hat unter keinen Umständen später als zwei (2) Wochen nach Ablauf der Mängelhaftungsfrist zu erfolgen. Falls der Käufer den Lieferanten in der in diesem Artikel oder der im Auftrag spezifizierten Frist nicht von einem Mangel oder der Vertragswidrigkeit eines Produkts in Kenntnis setzt, verfällt der Anspruch.
10.2 Lieferungen gelten trotz geringfügiger Abweichungen, die in der jeweiligen Branche oder im Geschäftsgang zwischen den Parteien üblich sind, als vertragsgemäß, der Käufer hat jedoch Anspruch auf einen Preisnachlass, wie er in der Branche oder im Geschäftsgang bei derartigen Abweichungen üblich ist.
10.3 Bei Eingang der schriftlichen Benachrichtigung des Käufers, in der die Vertragswidrigkeit oder der Mangel beschrieben wird, behebt der Lieferant die Vertragswidrigkeit oder den Mangel ohne unangemessene Verzögerung nach seiner Wahl auf folgende Weise: a. Der Lieferant ersetzt die nicht vertragsgemäßen Liefe¬rungen innerhalb eines unter den jeweiligen Umständen angemessenen Zeitraums per EXW-Lieferung, oder b. der Lieferant bessert die Lieferungen auf dem Gelände des Käufers innerhalb eines unter den jeweiligen Umständen angemessenen Zeitraums nach; zu diesem Zweck gewährt der Käufer dem Personal des Lieferanten Zutritt zu seinem Gelände und leistet die erforderliche Unterstützung. Falls der Käufer auf eine Vertragswidrigkeit hingewiesen hat und keine Vertragswidrigkeit festgestellt wird, für die der Lieferant verantwortlich gemacht werden kann, hat der Lieferant Anspruch auf Entschädigung für die ihm infolge dieser Mitteilung entstandenen Kosten.
10.4 Falls der Lieferant seinen Pflichten aus Artikel 10.3 nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums nachkommt, kann der Käufer schriftlich eine letzte Frist für die Erfüllung der Pflichten des Lieferanten setzen. Falls der Lieferant seinen Nacherfüllungsfristen in der vorgenannten Frist nicht nachkommt, kann der Käufer auf Kosten des Lieferanten den Mangel selbst beseitigen oder einen Dritten damit beauftragen, die erforderlichen Nachbesserungs¬arbeiten durchzuführen. Wenn die Nachbesserungsarbeiten vom Käufer oder einem Dritten erfolgreich durchgeführt wurden, stellt die Erstattung der dem Käufer in angemessener Höhe entstandenen Kosten seitens des Lieferanten die vollständige und endgültige Erfüllung der Haftungspflichten des Lieferanten für den entsprechenden Mangel oder die Vertragswidrigkeit der Lieferungen dar.
10.5 Falls die Vertragswidrigkeit nicht erfolgreich behoben wurde: a. hat der Käufer Anspruch auf Minderung des Kaufpreises im Verhältnis zum geminderten Wert der Lieferungen, wobei diese Minderung nicht über 15 % (in Worten: fünfzehn Prozent) des Kaufpreises liegen kann, oder b. sofern die Vertragswidrigkeit so erheblich ist, dass dem Käufer der vertragliche Nutzen entgeht, kann der Käufer gegenüber dem Lieferanten schriftlich die Aufhebung des Vertrags erklären.
10.6 Der Lieferant haftet nicht für eine Vertragswidrigkeit der Produkte, die auf vom Käufer bereitgestellten Materialien oder einer vom Käufer erstellten oder vorgegebenen Konstruktion beruht. Der Lieferant haftet für eine Vertragswidrigkeit der Lieferungen nur, wenn diese unter den vertraglich vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei sachgemäßer Benutzung der Lieferungen auftritt. Ausgeschlossen von der Haftung des Lieferanten sind Mängel, die durch mangelhafte Instandhaltung, falsche Montage/Aufstellung oder mangelhafte Instandsetzung seitens des Käufers oder durch Änderungen entstehen, die ohne die schriftliche Zustimmung des Lieferanten vorgenommen wurden. Ebenfalls von der Haftung ausgeschlossen sind der übliche Verschleiß oder Schäden durch aggressive Materialien, ungeeignete Lösungsmittel, Flüssigkeiten oder Schmiermittel und durch eine ungeeignete oder falsche Stromversorgung.
10.7 Die vorgenannte Haftung für nicht vertragsgemäße Lieferungen gilt anstelle aller sonstigen ausdrücklichen oder stillschweigenden Haftungen oder Gewährleistungen, einschließlich, unter anderem, der Gewährleistung der marktgängigen Qualität und/ oder Eignung für einen besonderen Zweck, und sie gilt anstelle aller sonstigen Verpflichtungen oder Haftungen des Lieferanten jedweder Art. Sofern nicht schriftlich anderweitig vereinbart, kann der Käufer nach zwei (2) Jahren nach der Lieferung der Lieferungen keine Klage wegen Vertragswidrigkeit oder Mangelhaftigkeit vor einem ordentlichen Gericht oder Schiedsgericht erheben. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass der Käufer nach Ablauf des genannten Zeitraums keine Mangelhaftigkeit der Lieferungen oder einen entsprechenden Gegenanspruch geltend machen wird, um sich gegen eine Klage zu verteidigen, die der Lieferant wegen Nichterfüllung des Vertrags gegen den Käufer erhoben hat.
10.8 Rechtsmängel Die Vertragspartner gehen die wechselseitige Verpflichtung ein, die Rechte Dritter, insbesondere Patente, Gebrauchsmuster, Marken und sonstige Schutz- und Urheberrechte nicht zu verletzen. Der Lieferant gewährleistet insoweit die Mängelfreiheit der veräußerten Vorrichtung, der Käufer steht dafür ein, dass jegliche Beistellungsmittel frei von Rechten Dritter sind und nicht in deren Schutzrechte eingreifen. Der Käufer verpflichtet sich ferner, die Kaufsache nur zu dem vertraglich vereinbarten Zweck zu verwenden. Eine darüber hinausgehende vertragswidrige Verwendung führt zum vollständigen Ausschluss jeglicher Ansprüche des Käufers gegen den Lieferanten. Der Lieferant übernimmt im Hinblick auf Schutzrechte Dritter und darüber hinaus keine Gewähr für solche Produkte, Hilfsmittel oder sonstigen Gegenstände, derer sich der Käufer zum Betrieb der Kaufsache bedient und die nicht Teil des Kaufvertrages sind. Der Käufer sichert zu, sich über möglicherweise entgegenstehende Rechte Dritter in eigener Verantwortung zu informieren. Wird der Kaufgegenstand nach einer vom Käufer gewünschten besonderen Ausführung hergestellt, so steht der Käufer dafür ein, wenn durch diese verlangte Sonderausführung Schutzrechte Dritter verletzt werden. Insoweit stellt der Käufer den Lieferanten von allen Ansprüchen der Rechteinhaber frei.
ARTIKEL 11 - ZUSAMMENARBEIT UNTER DEN PARTEIEN
Der Käufer setzt den Lieferanten umgehend von etwaigen Ansprüchen in Kenntnis, die die Kunden des Käufers oder Dritte im Zusammenhang mit der gelieferten Ware oder geistigen Eigentumsrechten an der Ware gegen den Käufer geltend machen.
ARTIKEL 12 - HÖHERE GEWALT
12.1 Die Parteien können die Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Vertrag aussetzen, soweit diese Erfüllung durch folgende Umstände verhindert oder auf unzumutbare Weise erschwert wird: Naturkatastrophen, Streiks, Sabotage, Aussperrungen, Embargos, Einfuhrbeschränkungen, Überfüllung von Häfen, Mangel an üblichen Transportmitteln, Arbeitsstreitigkeiten, Krieg, Bürgerkrieg oder kriegsähnliche Operationen, terroristische Bedrohungen oder Akte, bürgerliche Unruhen, widerrechtliche Ergreifung der zivilen oder militärischen Regierungsgewalt, Beschränkungen für den Energieverbrauch, ein durch die in diesem Artikel genannten Umstände verursachter Lieferverzug seitens Unterauftragnehmern oder durch sonstige Umstände, die nicht im Einflussbereich der betroffenen Partei liegen („höhere Gewalt“).
12.2 Die Partei, die geltend macht, von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen zu sein, setzt die andere Partei unverzüglich schriftlich vom Beginn und dem Ende des betreffenden Ereignisses in Kenntnis. Falls der Käufer durch höhere Gewalt an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert wird, entschädigt er den Lieferanten für die Kosten, die dem Lieferanten durch die Sicherung und den Schutz der Lieferungen entstehen.
12.3 Falls die Erfüllung des Vertrags über einen zusammenhängenden Zeitraum von über 60 (in Worten: sechzig) Tagen oder einen zusammengesetzten Zeitraum von über 120 (in Worten: einhundertzwanzig) Tagen durch ein oder mehrere Ereignisse höherer Gewalt verhindert, erheblich beeinträchtigt oder verzögert wird, bemühen sich die Parteien um eine für beide Seiten befriedigende Lösung. Falls eine befriedigende Lösung nicht binnen 30 (in Worten: dreißig) Tagen nach entsprechender Aufforderung durch eine Partei vereinbart wird, sind die Parteien berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen. Nach entsprechender Kündigung zahlt der Käufer dem Lieferanten den Teil des Vertragspreises, der auf die bis zum Tag der Kündigung durchgeführten Lieferungen oder Arbeiten des Lieferanten entfällt, zuzüglich der dem Lieferanten in angemessener Höhe entstehenden Kosten für die Entfernung der Ausrüstung des Lieferanten vom Gelände des Käufers.
ARTIKEL 13 - ERWARTETE NICHTERFÜLLUNG
Unbeschadet sonstiger in diesen Allgemeinen Bedingungen enthaltenen Bestimmungen zur Aussetzung können die Partei die Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Vertrag aussetzen, sofern aus den Umständen klar hervorgeht, dass die andere Partei ihre Pflichten nicht erfüllen können wird. Eine ihre Erfüllung aus dem Vertrag aussetzende Partei hat die andere Partei unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
ARTIKEL 14 - HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
14.1 Der Lieferant haftet gegenüber dem Käufer für einen unmittelbaren Sachschaden und Körperschaden oder Tod jedweder Personen, wobei die Voraussetzung gilt, dass der Sach- oder Körperschaden durch die Fahrlässigkeit des Lieferanten oder seiner Beschäftigten verursacht wurde. Die Haftung des Lieferanten für die vorgenannten Schäden unterliegt folgenden Beschränkungen: a. Haftung für Sachschäden bis zu einem Höchstbetrag von EUR 1.000.000 je Schadenfall, insgesamt jedoch nicht mehr als EUR 5.000.000, b. Haftung für Körperschäden oder Tod bis zu EUR 2.000.000 je Schadenfall. Diese Bestimmungen finden nur auf einen Sach- oder Körperschaden Anwendung, der sich vor der Installation/Aufstellung und Abnahme der zu liefernden Lieferungen ereignet.
14.2 Die Gesamthaftung des Lieferanten und seiner Unterauftragnehmer oder Unterlieferanten aus dem Vertrag, aus der Gewährleistung, aus unerlaubter Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit oder Patentverletzung) oder auf andere Weise für jegliche Ansprüche im Zusammenhang mit oder infolge der Erfüllung oder Nichterfüllung der vertraglichen Pflichten oder im Zusammenhang mit oder infolge der Herstellung, dem Verkauf, der Lieferung, dem Weiterverkauf, der Instandsetzung, dem Ersatz oder der Verwendung eines Produkts oder der Erbringung einer Dienstleistung übersteigt nicht den Preis des Produkts oder der Dienstleistung, die den Anspruch verursacht haben. Eine entsprechende Haftung endet bei Ablauf der in Artikel 10.1 genannten Gewährleistungsfrist, ausgenommen sind Rechtsmängel.
14.3 Der Lieferant und seine Unterauftragnehmer oder Unterlieferanten haften aus dem Vertrag, aus der Gewährleistung, aus unerlaubter Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit oder Patentverletzung) oder auf andere Weise nicht für einen besonderen Schaden, Folgeschaden, Nebenschaden, mittelbaren Schaden oder Schaden mit Strafwirkung; dies umfasst u.a. entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall der Lieferungen oder zugehöriger Ausrüstung, Kapitalkosten, Kosten für Ersatz¬ware, Kosten für Ausfallzeiten oder Ansprüche von Kunden des Käufers aufgrund der vorgenannten Schäden.
14.4 Falls der Lieferant dem Käufer im Zusammenhang mit einem vertragsgemäß gelieferten Produkt oder einem System oder einer Ausrüstung, in die ein entsprechendes Produkt eingebaut wird, einen Rat erteilt oder sonstige Unterstützung leistet, die vom Vertrag oder einer sich aus dem Vertrag ergebenden Vereinbarung nicht gefordert wird, so haftet der Lieferant im Zusammenhang mit der Erteilung des Rates oder der Bereitstellung der Unterstützung nicht aus dem Vertrag, aus Gewährleistung, unerlaubter Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit oder Patentverletzung) oder auf andere Weise.
ARTIKEL 15 - BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN
Etwaige aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag sich ergebende Streitigkeiten werden gemäß der Vergleichs- und Schiedsordnung (Rules of Conciliation and Arbitration) der Internationalen Handelskammer (International Chamber of Commerce) von einem oder drei im Einklang mit der genannten Schiedsordnung bestellten Schiedsrichtern endgültig entschieden. Ort des Schiedsverfahrens ist Zürich, Schweiz. Schiedsverfahren werden in der englischen Sprache geführt. Langenfeld, März 2010 Vits Technology GmbH




